Verein für Betreuungen e. V.

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Über uns

Der Verein für Betreuungen e. V. ist ein gemeinnütziger und mildtätiger Verein, der von der Lebenshilfe Esslingen, der Lebenshilfe Kirchheim, dem Verein für Körperbehinderte Esslingen und 30 Privatpersonen 1993 gegründet wurde.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Die Vereinsbetreuer*innen sind alle diplomierte Sozialarbeiter*innen oder Verwaltungsfachwirt*innen mit umfassenden Kenntnissen in allen relevanten Fachgebieten. Dazu zählen zum Beispiel pädagogische, psychologische, psychiatrische, sozialmedizinische, juristische oder betriebswirtschaftliche Kenntnisse. 

Als Verein handeln wir auf verschiedenen Gebieten.

Wir …

  • betreuen Menschen rechtlich
  • beraten und begleiten ehrenamtliche Betreuer*innen
  • schulen und informieren zum Betreuungsrecht,
    auch für Einrichtungen und Vereine
  • beraten zu Betreuungsverfügungen
  • informieren zu Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
  • beraten ehrenamtliche Bevollmächtigte

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Mitarbeiter

Bernd Seifriz-Geiger

Geschäftsführung | Dipl. Sozialarbeiter (FH) | Betriebswirt FR Sozialwesen (KA)

Verena Eichler

Sozialarbeiterin (B.A.)

Regina Messana

Dipl. Sozialarbeiterin
Dipl. Sozialpädagogin (FH)

Kathrin Härtel

Dipl. Sozialarbeiterin (FH)

Andrea Schwin-Haumesser

Dipl. Verwaltungwirtin (FH)

Mona Stückel

Verwaltung

Susanne Jahn

Verwaltung (B.A.)

Vorstand

Vorsitzender

Martin Wirthensohn

Stellvertr. Vorsitzender

Markus Pelkmann

Beisitzerin

Cornelia Klee

Leitbild & Satzung

Grundsätzlich orientieren wir uns an der Berufsethik und den Leitlinien des Bundesverbandes der Berufsbetreuer e. V.

Satzung
§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Verein für Betreuungen im Landkreis Esslingen e. V.“.
Der Verein ist in das Vereinsregister Esslingen eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Esslingen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Aufgaben und Zweck

(1) Vorwiegender Zweck des Vereins ist die rechtliche Betreuung von Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder mit psychischen Erkrankungen, und die Erbringung der betreuerischen Aufgaben durch haupt- und/oder ehrenamtliche Mitarbeiter.

(2) Der Verein soll insbesondere Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige auf dem Gebiet der rechtlichen Betreuung und Vollmachten beraten und unterstützen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuungspersonen, deren Anleitung, Fortbildung und Entlastung.

(3) Der Verein kann weitere Dienstleistungen anbieten, die dem Vereinszweck dienen.

(4) Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit allen mit der Betreuung befassten Organisationen, Institutionen und mit den zuständigen Betreuungsbehörden auf örtlicher und überörtlicher Ebene an.

(5) Eine enge fachliche Zusammenarbeit erfolgt mit dem KBV Esslingen und den Ortsvereinigungen der Lebenshilfen Esslingen und Kirchheim.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist mildtätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sowie Vereine der Behindertenhilfe werden, die die in § 2 der Satzung genannten Vereinszwecke fördern wollen.

(3) Außerordentliche Mitglieder können sonstige juristische Personen werden, die die im § 2 genannten Vereinszwecke in sonstiger Weise fördern wollen.

(4) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Bei einer Ablehnung gilt die Regelung des § 5 Absatz (3) entsprechend.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

     a) Austritt

     b) Ausschluss durch den Vorstand wegen vereinsschädigenden
         Verhaltens oder aus anderen wichtigen Gründen.

     c) Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

     d) Tod des Mitglieds

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären; er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied die Möglichkeit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses, steht dem Mitglied das Recht auf Beschwerde zu, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 6 Mittel

Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

     a) Mitgliedsbeiträge

     b) Geld- und Sachzuwendungen

     c) öffentliche Zuschüsse

     d) Betreuungsvergütungen

     e) sonstige Zuwendungen

 

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

     a) die Mitgliederversammlung

     b) der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung regelt die grundlegenden Angelegenheiten des Vereins, sie ist insbesondere zuständig für

     a) Festsetzung und Änderung der Satzung

     b) Wahl des Vorstandes

     c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes

     d) Entlastung des Vorstandes

     e) Höhe des Mitgliedsbeitrages

     f) Entscheidung über die Auflösung des Vereins

     g) Wahl der Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören

     h) Ausschluss von Mitgliedern

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand – spätestens zwei Wochen vor dem Termin – schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen vom Vorstand mindestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, sowie die Höhe der Mitgliedsbeiträge, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins sowie eine Änderung von § 9 Absatz (2) der Satzung kann nur von einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Vorsitzenden des Vorstandes bzw. seinem Stellvertretenden. Bei deren Verhinderung kann ein anderes Vorstandsmitglied zur Versammlungsleitung vorgeschlagen werden.

(5) Der Verlauf der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Lebenshilfe Esslingen e. V., Lebenshilfe Kirchheim Kirchheim unter Teck e. V. und der Verein für Körperbehinderte Esslingen entsenden je eine Person in den Vorstand. Im Vorstand sollen Angehörige von Menschen mit Behinderungen (angemessen) vertreten sein. (soll der Mitgliederversammlung überlassen werden)

(2) Mitarbeiter des Vereins können nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Übernimmt ein Vorstandsmitglied eine Tätigkeit als Mitarbeiter im Verein, so scheidet es aus dem Vorstand aus.

(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der verbleibende Vorstand bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung einen Vertreter berufen. Scheiden gleichzeitig sämtliche Vorstandsmitglieder aus, so bleiben sie noch zuständig bis zur Mitgliederversammlung, die einen neuen Vorstand zu wählen hat.

(5) Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende sind jeder für sich berechtigt, den Verein gemäß § 26 BGB allein zu vertreten; vereinsintern wird jedoch bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur dann vertretungsberechtigt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins unter Beachtung der in dieser Satzung genannten Zielsetzungen und erfüllt die ihm satzungsgemäß obliegenden Aufgaben.

(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(8) Der Vorstand kann zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke hauptamtliche Mitarbeiter einstellen.

 

§ 10 Auflösung und Anfallsberechtigung

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an die drei Vereine oder die Landesverbände, der es ausschließlich im Sinne des Vereinzwecks zu verwenden hat.

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VEREIN FÜR BETREUUNGEN E. V.
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