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Vorsorge

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Vorsorge

Ehepartner und Lebenspartner vertreten sich Kraft des Gesetzes nicht automatisch. Auch erwachsene Kinder haben nicht ohne Weiteres das Recht, für ihre Eltern zu handeln. Dies gilt auch umgekehrt für Eltern von erwachsenen Kindern mit Behinderung. 

Generell ist immer, wenn jemand für eine andere volljährige Person handeln soll, entweder eine Vollmacht oder die Bestellung dieser Person zum Rechtlichen Betreuer erforderlich. 

Betreuungsverfügung

Wollen oder können Sie niemandem eine Vollmacht erteilen, wird im Falle krankheitsbedingter Entscheidungsunfähigkeit ein Rechtlicher Betreuer bestellt. Häufig werden Angehörige für diese Aufgabe ausgewählt. Sind keine Angehörigen vorhanden, bestellt das Gericht eine fremde Person zum Betreuer, die diese Aufgabe ehrenamtlich oder beruflich gegen Bezahlung ausübt. 

In einer Betreuungsverfügung können Sie im Voraus vorschlagen, wer im gegebenen Fall vom Betreuungsgericht als Betreuer bestellt werden soll und wen Sie keinesfalls wünschen. Wenn Sie niemanden vorschlagen wird ein Betreuer für Sie ausgesucht. 

Bitte kontaktieren Sie uns bei weiteren Fragen zur Betreuungsverfügung. 

Patientenverfügung

In § 1901 a BGB ist geregelt, dass jede volljährige Person in einer Patientenverfügung schriftlich im Voraus für eine bestimmte Behandlungssituation festlegen kann, ob sie im Falle einer (durch Unfall oder Krankheit bedingten) „Einwilligungsunfähigkeit“ Entscheidungsunfähigkeit mit bestimmten ärztlichen Maßnahmen einverstanden ist oder aber sie ablehnt. Wird die Person dann tatsächlich eines Tages „einwilligungsunfähig“ und kann sich nicht mehr äußern, muss Ihre Patientenverfügung als Grundlage für die zu treffenden Entscheidungen herangezogen werden. 

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Esslinger Initiative e. V. 

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VEREIN FÜR BETREUUNGEN E. V.
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73728 Esslingen

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